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Diese Antwort ist vom 11.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Sie können die Wohnung ganz ohne Probleme an Ihren Bruder vermieten, auch wenn er hierfür ergänzende Leistungen nach dem SGB XII bzw. Wohngeld in Anspruch nehmen muss.
Da Sie die Wohnung von Ihrer Mutter geschenkt bekommen haben, greift hier die 10 Jahres-Frist nicht. Diese wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn Ihre Mutter Mieterin der Wohnung werden und gleichzeitig Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen würde.
Einer Vermietung an Ihren Bruder steht daher nichts im Wege.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller
14.11.2011 | 17:25
Sehr geehrter Herr RA Rösemeier,
vielen Dank für fundierte, flotte Antwort.
Wenn innerhalb der 10 Jahresfrist Pflegefall oder Sterbefall bei der Schenkenden (Mutter) eintritt, würde dann die Schenkung rückabgewickelt werden?
Ich hoffe, diese Nachfrage steht noch im Einklang mit dem "Nachfragekodex". Ansonsten teilen Sie mir doch bitte den Einsatz mit.
Mit freundlichem Gruß
Sander Vogel
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.11.2011 | 18:00
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Lediglich dann, wenn Ihre Mutter im Falle der Pflege Sozialleistungen in Anspruch nehmen würde, könnte das Sozialamt die Schenkung innerhalb von 10 Jahren rückabwickeln.
Beim Tod wird die Schenkung lediglich dann im Rahmen der Pflichtteilsergänzung Ihres Bruders zu berücksichtigen sein. Hier aber nach der abschmelzenden Methode. Der Wert der Immobilie wird im Erbfall dann nur noch um 10 % pro Jahr gemindert für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -