Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Zahlungen aus den Jahren 2016 bis 2018 können Sie sich auf Verjährung berufen (3 Jahre, § 195 BGB). Wenn im Mietvertrag nicht eindeutig geregelt ist, wer den Strom bezahlt, können Sie sich insgesamt auf die Verwirkung der Ansprüche für die Vergangenheit berufen. Denn wenn der Vermieter über 5 Jahre den Strom bezahlt und keine Forderung gegen Sie stellt, konnten Sie davon ausgehen, dass er die Kosten später nicht wieder herausverlangen wird.
Für die Zukunft werden Sie aber die Stromkosten wohl selbst tragen müssen, wenn die Zahlung durch den Vermieter nicht ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
17. März 2022
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21:34
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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