Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für einen mündlichen Gewerbemietvertrag gelten die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften.
Wenn ich Sie richtig verstehe, bestehen die Mängel seit Überlassung der Halle, der Vermieter hatte aber Beseitigung zugesagt. In einem solchen Fall steht Ihnen nach § 536 a BGB
Schadensersatz zu, Sie können insbesondere nach § 536 a II Nr. 1 und 2 BGB
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter im Verzug ist. Dies würde ich annehmen, denn der Vermieter hatte die Mängelbeseitigung angekündigt und hat diese dann trotz Aufforderung immer weiter verzögert.
Daneben waren Sie zur Minderung berechtigt, solange die Mängel nicht beseitigt waren. Primär geht es aber um Ihre Kosten mit denen Sie gegen die Miete aufrechnen konnten. Sie haben nicht ganz korrekt gehandelt, wenn Sie verschiedene Mieten nicht gezahlt haben, Sie hätten ausdrücklich erklären müssen welche Miete Sie nicht zahlen wollen aufgrund der Gegenansprüche.
Das Schreiben des Vermieters stellt noch keine Kündigung dar. Die Kündigung wäre berechtigt wenn 2 Mieten in Folge offen wären oder der Rückstand 2 Mieten erreichen würde.
Dabei muss natürlich Ihr Gegenanspruch berücksichtigt werden.
Eine Kündigung ist bisher nur angedroht.
Solange Sie keinen Zugang haben müssen Sie keine Miete zahlen. Was der Vermieter macht ist verbotene Eigenmacht. Sie könnten im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragen das der Vermieter Ihnen wieder den Zugang gewährt.
Sie haben richtig gehandelt indem Sie den Differenzbetrag überwiesen haben. Der Vermieter ist verpflichtet Ihnen wieder den Zugang zu gewähren.
Der Vermieter ist auch nicht berechtigt Ihr Eigentum weiter zu verkaufen, dies wäre als Unterschlagung strafbar. Sie sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Vermieter sollte schriftlich mit kurzer Fristsetzung aufgefordert werden Ihnen den Zugang zu gewähren. Das gilt natürlich nur wenn Sie an der Fortsetzung des Mietverhältnisses ein Interesse haben. Man sollte dem Vermieter mit einer Klage und einer Strafanzeige drohen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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