Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Sofern der Vermieter behauptet, dass der Mangel schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen haben und deshalb wegen § 536b BGB
keine Minderung möglich sein soll, ist er für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig. Nur wenn er diesen Beweis führen kann, ist er im Recht und kann eine Minderung ablehnen und die einbehaltene Miete verlangen. Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich, da für diese alle Details, v.a. zum Mangel und zur Dauer des Mietverhältnisses bekannt sein müssen.
2)
Weiter ist es nicht der Vermieter, der die Minderungsquote bestimmt. Gemäß § 536 BGB
muss diese aber angemessen sein, insbesondere seit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.7.2012 (Az. VII ZR 238/11) entschieden hat, dass ein Mieter die fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses akzeptieren muss, wenn er die Miete in unberechtigter Höhe mindert. Letztlich werden die zuständigen Gerichte über die angemessene Höhe bestimmen. Bezüglich des totalen Heizungsausfalls im Winter sind bereits zahlreiche Urteile ergangen, in Ausnahmefällen sind sogar 100% Minderung zugelassen worden, vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.10.1992, Az. 65 S 70/92
– in einem anderen Fall hat dasselbe Gericht (vgl. Urteil vom 10.01.1992, Az. 64 S 291/91
) aber auch nur 75% angesetzt. Andere Gerichte haben sogar weit niedrigere Quoten zugelassen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen,
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr M. Böhler, vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, welche aber leider noch nicht vollständig beantwortet wurde:
1.) Kann der Vermieter angezeigte Mietminderungen des Mieters ohne zeitliche Begrenzung (hier nach 4 Monaten) widersprechen und steht es ihm (dann) zu, dem Vermieter sein Widerspruchsrecht darauf zu verweigern? (hier Zitat: „Etwaigen Widersprüchen zu den festgesetzten Minderungsquoten widersprechen wir schon jetzt und werten daraus resultierende Differenzen auf dem Mietenkonto als Rückstand." )
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ja, er kann der Minderung auch noch nach 4 Monaten widersprechen, da insofern noch keine Verjährung eingetreten ist und er dieses Recht auch nicht etwa verwirkt hat. Er muss seine Behauptungen aber wie gesagt ggf. beweisen. Natürlich dürfen Sie die Position und einseitige Quotenfestlegung anzweifeln, dieser widersprechen und sogar ggf. eine Klage auf Feststellung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der von Ihnen angesetzten Quote erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt