Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zu Ihrer Frage ist auf die entsprechende Regelung des Urheberrechts zu verweisen. Danach ist es erlaubt, Bilder von Bauwerken zu machen, die sich an öffentlichen Plätzen, Wegen etc. befinden.
Bei einer Baustelle ist zu beachten, daß es vielleicht praktisch möglich ist sie zu betreten, aber sie dennoch nicht betreten werden darf, da es sich um Privatbesitz handelt.
Wenn Sie jedoch Außenaufnahmen(!) von einer Baustelle oder einem Industriebau von öffentlichen Wegen aus machen, haben Sie auch das Recht diese zu vermarkten.
Insofern sehe ich auch keine Hindernisse diese Aufnahmen mittels Bildbearbeitungssoftware zu verändern.
Anderes gilt teilweise bei Bauwerken die selbst einen Urheberschutz genießen (z.B. spezielles durch Künstler entworfenes Haus o.ä.), aber nicht bei den von Ihnen erwähnten Bauwerken.
Der Begriff „bleibend" bezieht sich darauf, daß sich das Werk dauerhaft an dem öffentlichen Grund befinden muß.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß Bildaufnahmen und –bearbeitungen die die vorgenannten Kriterien erfüllen auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden dürfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Ich bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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