Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach §§ 2147
, 2174 BGB
begründet ein Vermächtnis einen Anspruch gegen den ERBEN des Erblassers. D.h. ein Vermächtnis stellt einen alleine gegen den Erben gerichteten SCHULDRECHTLICHEN Anspruch dar. Demzufolge ist die Haltung des Betreuungsbüros, die Gegenstände nicht an Sie, sondern (nur) an die Erben herauszugeben, völlig korrekt.
Wenn ein potentieller Erbe die Erbschaft ausschlägt, kommt der nächste in gesetzlicher Rangfolge zum Zuge. Da spätestens der Staat erbt, gibt es immer einen Erben. Allerdings wird der Fiskus erfahrungsgemäß oft nur dann Erbe, wenn die Nachlass-Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen übersteigt, was in der Regel zu einer Nachlassinsolvenz führt. In dieser stellen Ansprüche aus Vermächtnissen nur nachrangige Insolvenzforderungen dar, §§ 327
, 39 InsO
, die erfahrungsgemäß nicht mehr befriedigt werden können.
Zusammengefasst müssen Sie mit dem Einfordern Ihres Vermächtnisses warten, bis irgendwann ein Erbe festgestellt ist, an den Sie sich dann halten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Besten Dank für Ihre Anwort Herr Hennig. Wenn letztendlich alle infrage kommenden Erbfolger ausschlagen, würde nach Ihrer Aussage der Staat als Erbe festgestellt. Ich gehe davon aus, dass ich dann einen Bescheid vom Amtsgericht erhalte. Wenn ich dann mein Vermächtnis einfordere, bin ich dann in irgendeiner Weise für die aus dem Erbe resultierenden möglichen offenen Verbindlichkeiten, z. B. Kosten aus der Heimunterbringung, zu belangen? Raten Sie mir, das Vermächtnis auszuschlagen?
Hallo
und vielen Dank für die Nachfrage.
Da das Vermächtnis seine "Wirkung" - im Gegensatz zum Erbe - nicht automatisch entfaltet, sondern aktiv eingefordert werden muss, gibt es so etwas wie ein "Ausschlagen" hier nicht. Ferner bestünde hierfür auch keine Notwendigkeit, da ein Vermächtnisnehmer, wie von Ihnen bereits vermutet, für Nachlassverbindlichkeiten nicht einzustehen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt