Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre beiden Fragen unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1.)
Pflichtteilsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den oder die Erben.
Da Sie gemäß Testament nicht Erbe sind, können Sie auch nicht in Anspruch genommen werden.
Bei der Berechnung der Höhe des gesetzlichen Pflichtteils käme der Wert des Ihnen vermachten Grundstücks voll zum Ansatz.
Unter Zugrundelegung Ihrer Angeben zum Wertanteil des Grundstücks am gesamten Nachlass wäre die Geltendmachung des Pflichtteils allerdings nicht vorteilhaft, denn der hinterlassene Erbteil ist größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
2.)
Ihre Tante ist pflichtteilsberechtigte Erbin. Da ihr trotz des Vermächtnisses noch mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugesprochen wurde, können auch keine ansonsten in Frage kommenden Einwendungen geltend gemacht werden. Sie muss das Vermächtnis erfüllen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen kurzen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stumm-Hagendorn
Rechtsanwalt