Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Frage ist zunächst, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt, weil der Erblasser in der Schweiz gelebt hat. Die Staatsangehörigkeit haben Sie nicht benannt.
Schweiz und Deutschland haben keine staatsvertraglichen Sonderbestimmungen vereinbart. Daraus folgt, dass auf einen deutsch-schweizerischen Erbrechtsfall die Kollisionsnormen des IPRG zur Anwendung kommen.
Nach Art. 86 Absatz 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die schweizerischen Gerichte und Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
Der Nachlass des Bruders Ihrer Mutter untersteht daher nach Art. 90 Absatz 1 IPRG dem schweizerischen Recht.
Nach Ihrem Sachvortrag wurde Ihrer Mutter in einer Verfügung von Todes Wegen ein Vermögensvorteil zugewendet, der keine Erbeinsetzung darstellt, sondern ein sog. Geldvermächtnis betrifft.
Ihre Mutter hat insoweit als Vermächtnisnehmerin gegen den eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch, vgl. Art. 562 Absatz 1 ZGB.
Zur Fälligkeit ergibt sich aus Art. 562 Absatz 2 ZGB Folgendes:
"Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann."
Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie nach Art. 562 Absatz 3 ZGB
a) zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder
b) wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt nach Art. 601 ZGB mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Ihre Mutter einen Kollegen beauftragt, der den Vermächtnisanspruch schriftlich geltend macht und das Verfahren fördert.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar ist.
Sie können auch auf mich zukommen. Meine Kanzlei hat auch Kooperationsanwälte in der Schweiz.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -