Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn man auf ein Vermächtnis, wie im vorliegenden Fall, verzichtet, reicht es aus, daß den durch das Vermächtnis beschwerten, also den Erben, mitzuteilen.
Das ist hier wohl in dieser Weise geschehen. Die Stiefschwester hat der Nichte der Erblasserin wohl erklärt, daß sie das Vermächtnis nicht wolle.
Durch die Ausschlagung des Vermächtnisses steht das Vermächtnis wiederum den Erben zu, was zu einer Erhöhung des Nachlasses führt.
2.
Das hat erbschaftssteuerliche Auswirkungen, einerseits für den Vermächtnisnehmer, der das Vermächtnis ausgeschlagen hat und andererseits für den Erben.
Da der Vermächtnisnehmer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, entfällt bei ihm die Erbschaftsbesteuerung.
Der Erbe hat Erbschaftssteuer zu zahlen, wobei berücksichtigt werden muß, daß das Vermächtnis nun zum Nachlaß gehört.
Wenn die Nichte keine Erbschaftssteuer zu zahlen hat, weil der auf sie entfallende Nachlaß unter den Freibetrag fällt, ist sie, wie es rechtlich heißt, nicht "beschwert". Die Nichte hat also keine Erbschaftssteuer zu zahlen, so daß auch kein Einspruch gegen den Steuerbescheid zu erheben ist.
In Ihrem Fall sieht es wohl so aus, daß der Nachlaß so hoch ist, daß die Kinder der Nichte Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Sofern die Freibeträge korrekt angesetzt worden sind, ist die Pflicht, Erbschaftssteuer zu zahlen, gegeben.
3.
Zur Steuerklasse II gehören unter anderem auch Nichten und Neffen.
Entferntere Verwandte, wie Großnichten und Großneffen gehören zur Steuerklasse III.
Je höher die Steuerklasse, um so geringer die Freibeträge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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