Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Das Vermächtniss ist zur Zahlung fällig bis spätestens 3 Monate nach meinem Ableben."
Hier handelt es sich um eine Standarformulierung zu ihren Gunsten. Erfüllt werden muss ein Vermächtnis von dem Zeitpunkt an, wenn der Nachlass in den Besitz des Erben (des Sohnes) übergeht. Der Erblasser kann dann einen Verfalltag benennen, bis zu dem der Erbe seiner Pflicht nachkommen muss. Es ist demnach nicht so, dass sie nach 3 Monate keinen Anspruch hätten, sondern im Gegenteil der Anspruch soll innerhalb dieses Zeitraumes erfüllt werden.
Der Wortlaut des Briefes deutet zudem darauf hin, dass der Verkauf schon getätigt wurde bzw. unmittelbar bevorsteht. Sie sollten sich bei dem Erben über den derzeitigen Status informieren. Ihm gegenüber haben sie den Anspruch auf den Geldbetrag in Höhe von 10 % des Erlöses. Im Zweifel steht ihnen auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB
zu. Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass der Auskunftsanspruch dem Vermächtnisnehmer mit dem Vermächtnis gleichsam mitvermacht ist.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Diese Antwort ist vom 21.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich
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Sehr geehrter Herr Hellmich,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es ist also richtig, dass das Vermächtnis innerhalb 3 Monate ausgezahlt werden muss, auch wenn das Haus noch nicht verkauft sein sollte ? Wenn nicht nachgewiesen sind, dass "meine" 10% unter 20000 Euro liegen, sind also die vollen 20000 Euro fällig ? Das Erbe für den Sohn, meinen Vetter war sehr umfangreich , daher stellt ihn die Auszahlung vor keine Probleme. Ich habe bisher ein ganz gutes Verhältnis zu ihm und das soll auch so bleiben.
Mein Anspruch erlischt NICHT nach diesen 3 Monaten ?
Besondere Fristen zur Geltendmachung muss ich nicht beachten ?
MfG
Ihr Anspruch erlischt nicht nach 3 Monaten. Ansonsten gilt es die allgemeine Verjährungsregelung gem. §§ 195
, 199 BGB
zu beachten. Hiernach haben sie 3 Jahre Zeit. Sie sollten demnach den Anspruch aus dem Vermächtnis dem Erben gegenüber geltend machen. Die zu erzielende Summe steht im engen Zusammenhang mit dem Hausverkauf und hängt von diesem ab. Sie sollten sich hierüber informieren. Nach den 3 Monaten können sie den Erben mahnen und in Verzug setzen. Da ausreichendes Vermögen vorhanden ist und sie ein guten Kontakt zu dem Erben haben kann dieser sie auch innerhalb der Frist auszahlen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich