Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Aufgebotsverfahren für Aktien ist in § 72 AktG geregelt. Die Aktien kann danach in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.
2. Antragsberechtigt ist der Inhaber der verloren gegangenen Aktien nach § 467 FamFG.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes für ein Aufgebotsverfahren bestimmt sich nach § 486 FamFG und liegt demnach bei dem zuständigen Amstgerichts am Sitz der Aktiengesellschaft.
3. Nach erfolgter Antragsstellung hat das Amtsgericht den entscheidungserheblichen Tatbestand zu ermitteln. Dies kann u.a. durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers sein, dass er Inhaber der Aktien gewesen ist. Gegenüber dem Gericht ist weiterer Zeugenbeweis, z.B. durch Vernehmung des Vorstandes der Aktiengesellschaft möglich, um den Beweis zu führen, dass der Antragssteller tatsächlich Inhaber der Aktien war.
4. Bei der Antragsstellung durch den Inhaber der verlorenen Aktien sind die verlorenen Aktien unter Angabe der Aktiennummer zu bezeichnen, damit die erforderliche Konkretisierung für eine Kraftloserklärung erfolgen kann.
5. Im Rahmen des Aufgebotsverfahrens ist dann unter Beweisantritt vorzutragen, dass die bezeichneten Aktien tatsächlich abhanden gekommen sind. Ein Abhandenkommen liegt vor, wenn der Inhaber den Besitz derart verloren hat, dass er nicht mehr auf sie zugreifen und sie auch im Weg der Zwangsvollstreckung nicht mehr erlangen kann.
6. Zur weiteren Vorgehensweise sollte der Inhaber den Antrag auf Kraftloserklärung bei dem zuständigten Amtsgericht stellen, da die Geltendmachung durch einen Dritten einen zusätzliche Begründungsaufwand darstellt.
Der Inhaber kann keine Aktien an den Dritten abtreten, da diese Abtretung an dem Bestimmheitserordernis scheitert. Denn weder die verloren noch die neuen noch auszugebenden Aktien sind abtretbar. Der Inhaber kann allenfalls sein Anwartsschaftsrecht an den noch auszugebenden Aktien (Bezugsrecht an den neuen Aktien bedingt durch die Kraftloserklärung) abtreten. Diese Abtretung ist der Aktiengesellschaft anzuzeigen, damit die neuen Inhaberaktion, die die für kraftlos erklärten Aktien ersetzen, nur an den Dritten ausgegeben werden.
Eine Ausgabe und Abtretung neuer Aktien zum jetzigen Zeitpunkt, würde eine Kapitalerhöhung zur Folge haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen