Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Privatverkauf gehandelt hat, Sie also nicht als Unternehmer gehandelt haben. Dann waren Sie nur verpflichtet, den Kaufgegenstand dem Transportunternehmen zu übergeben. Ist dies geschehen, trägt der Käufer grundsätzlich das Risiko eines Verlusts bei dem Versand (§ 447 BGB). In Ihrem Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass bei einem DHL-Paket Münzen als Valoren der Klasse II nur bis zu einem maximalen Wert von 500 € zulässig sind, der hier anscheinend überschritten wurde. Es kommt daher auch darauf an, was bezüglich des Versands vereinbart wurde. Wenn der Käufer ausdrücklich damit einverstanden war, dass Sie die Münzen als einfaches DHL-Paket versenden, sind Sie aus dem Schneider. Wurde lediglich pauschal ein Versand vereinbart, durfte der Käufer damit rechnen, dass Sie eine für Münzen dieses Wertes zulässige Versandmöglichkeit nutzen. Dann würden Sie zumindest eine Mitschuld an dem Verlust tragen
Voraussetzung für einen Anspruch des Käufers wäre aber in jedem Fall, dass er die Münzen tatsächlich nicht erhalten hat. Das müsste der Käufer darlegen und beweisen. Sie müssten dagegen überzeugend darlegen, dass Sie die Münzen tatsächlich ordnungsgemäß verschickt haben. Wenn Sie dann auch noch darlegen können, dass der Käufer sich mit dem Versand per einfachem DHL-Paket einverstanden erklärt hat, hätte er keine Ansprüche gegen Sie wegen eines Verlusts auf dem Transportweg. Strafanzeige können und sollten Sie im Übrigen auch selbst stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die Antwort,
die ganze Situation dürfte heikel werden, denn ich bin Selbständig, die Münzen waren aber aus meinem Privaten Besitz, und habe sie auch als Privat verkauft.
Der andere scheint Privat zu sein, aber er handelt soviel in diesem Forum, ich kann auch belegen das er gezielt Waren ankauft um diese mit Gewinn weiter zu verkaufen, wenn das Gericht dann meinen Verkauf als gewerblich einstuft hafte ja ich, aber wie gesagt der andere handelt im großem Umfang als privatmann, dann müsste ich ja vor Gericht anführen das die Gewerblichkeit des Käufers geprüft wird, denn bei einem Geschäft von Händler zu Händler wäre ich ja dann wieder aus dem Schneider.
Der Verkäufer hat keine Widerrede erhoben gegen den Versand per DHL, ich habe ja nur den Versand per DHL erwähnt, aber keine Höherversicherung, eigentlich müsste er auch bescheid wissen, der er viele Sachen verkauft im vierstellgiem Bereich.
Vielen Dank für die weiteren Informationen.
Das klingt tatsächlich danach, als ob der Käufer hier nicht nur privat handelt. Bei unternehmerischem Handeln sind die Sorgfaltspflichten deutlich höher. Sie sollten daher für die Güteverhandlung Belege sammeln, die gegen eine rein private Tätigkeit des Käufers sprechen. Es wäre auch zu überlegen, selbst eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verlusts stellen.
Mit besten Grüßen