Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Wenn der Beamte wahrheitswidrig behauptet, Sie hätten Ihren Nachbarn angezeigt, können Sie diese Behauptung untersagen lassen. Ihnen wird ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn außergerichtlich die Aussage nicht zurückgenommen wird und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Zuvor sollte er aber außergerichtlich abgemahnt werden und aufgefordert werden, die unwahre Behauptung zurückzunehmen.
Zudem können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Die Kosten für eine außergerichtliche, anwaltliche Vertretung dürften bei ca. 500 bis 600 EUR EUR liegen. Ist eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte nötig, müssen Sie mit einer Verdoppelung der Kosten rechnen.
Die Ihnen entstehenden Kosten werden Sie aber als Schadensersatz vom Gegner ersetzt verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht