Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das macht durchaus Sinn, dass Sie sich nochmals an die Ausländerbehörde wenden, zumal Sie auch Beteiligter in diesem Verfahren sind (nach dem von mir auszugsweise zitierten Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG):
Beteiligte sind insbesondere u. a. Antragsteller und Antragsgegner und diejenigen, die von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen.
Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen.
Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
Gut, auch wenn Sie keinen direkten Anspruch auf eine Ausweisung etc. haben, so können Sie dennoch sich als direkter Zeuge anbieten und die Behörde wird Sie sicherlich auch hinzuziehen, auch bereits von Amts wegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Recht herzlichen Dank für Ihre Auskunft.
Als ich die Ausländerbehörde über den "Abgang" meiner Ehefrau informierte teilte mir diese mit, dass sie gegen meine juristische Ehefrau ein eigenes Verfahren / eine eigene Akte angelegt haben und somit mir gegenüber keine Auskünfte mehr erteilen - ich möge doch von weiteren Rückfragen über den Verlauf des Verfahrens im Hinblick auf das Aufenthaltsverfahren "absehen".
Ich kann, wenn ich sie richtig verstehe, als "noch Ehemann" also auf eine "Beteiligung" bestehen?
Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Nein, leider haben Sie keinen Anspruch auf eine Beteiligung an dem Verfahren, das steht allein im Ermessen der Behörde.
Aber wie gesagt, Sie können sich als Zeuge anbieten und normalerweise dürfte auch die Ausländerbehörde Sie als Beteiligter früher oder später hinzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt