Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie in der Tat einen Anwalt beauftragen um Sie zu verteidigen. Dieser würde Akteneinsicht beantragen. Ob eine Hausdurchsuchung droht, kann man nicht mit Sicherheit einschätzen, dies hängt davon ab ob die Staatsanwaltschaft dies beantragt und ob der Richter den Beschluss erlässt. Nach Ihren Angaben gehe ich eher nicht davon aus, das es zu einer Durchsuchung kommt.
Ihr Verhalten kann nach § 201 a StGB strafbar sein, allerdings hat das OLG Koblenz entschieden, dass die Sauna kein gegen Einblick besonders geschützter Raum ist und daher keine Strafbarkeit bei heimlichen Aufnahmen besteht (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2008, 1 WS 535/08). Im zugrunde liegenden Fall war es allerdings nicht zu erfolgreichen Nacktaufnahmen gekommen, so dass keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs vorlag. Diese Frage wird teilweise auch anders beurteilt. Da man Ihnen weitere Taten nicht wird nachweisen können, sehe ich durchaus Chancen für eine Einstellung des Verfahrens. Ihre Vorstrafe spielt keine Rolle mehr.
Es liegt jetzt an der Staatsanwaltschaft zu entscheiden ob eine Strafbarkeit besteht, Mit einer Anklage muss man nicht zwingend rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt