Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrem Vater darf nur nach § 26 Abs. 4
Aufenthaltsgesetz eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Allerdings setzt die Niederlassungserlaubnis voraus, dass Ihr Vater vor allem ihren Lebensunterhalt auf Dauer sichern kann. Das scheint nicht der Fall zu sein, Da zur Lebensunterhaltssicherung eine Krankenversicherung gehört.
Allerdings kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre verlängern (§ 26 Abs. 1 Satz eins Aufenthaltsgesetz). Ihr Vater hat aber kein Recht darauf, sondern die Entscheidung für wie lange die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird steht im Ermessen der Ausländerbehörde
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 09.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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