Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benatworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen wie folgt.
„Welche Möglichkeit(en) gib für mich, um wieder eine Aufenthaltserlaubnis mit der Arbeitserlaubnis zu bekommen?"
Gem. § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenhG kann Ihnen nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 12 Monaten erteilt werden.
Wenn Sie einen Job gefunden haben, können Sie hierfür eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, sofern der von Ihnen erworbene Berufsabschluss Sie zur Ausübung dieser Beschäftigung befähigt und es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt (vgl. § 18a AufenthG
). Das heißt also, der Beruf muss Ihrer Ausbildung bzw. Ihrem Abschluss entsprechen und es muss eine Beschäftigung sein, die in Deutschland mindestens eine zweijährige Berufsausbildung voraussetzt.
Zudem kann gem. § 19c AufenthG
eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung dies zulässt. Die Beschäftigungsverordnung lässt dies insbesondere für leitende Angestellte, Führungskräfte sowie Berufe in der Wissenschaft und Forschung zu.
Sollten bei Ihnen Umstände vorliegen (Kinder oder Ehepartner in Deutschland), die Ihnen einen Familiennachzug ermöglichen, würde auch eine solche Aufenthaltserlaubnis das Arbeiten in Deutschland erlauben.
„Darf ich die Arbeitslosengeld beantragen, wenn ich nach der Ausbildung sofort keinen Job finde?"
Wenn Sie nach der Ausbildung nicht sofort einen Job finden, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Um diese Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, muss unter anderem festgestellt werden, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das heißt Sie müssen Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können. Daher dürfen Sie kein Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen. Der Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) wäre aber möglich, da es sich hier um Leistungen handelt, die auf eigenen Beitragsleistungen beruhen. Der Bezug solcher öffentlicher Leistungen ist unschädlich; also möglich. ALG I wird aber sicher nicht ausreichen, um Ihren gesamten Lebensunterhalt abzudecken.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unverstädlichkeiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion verweden.
Wenn Sie möchten, können Sie mich auch gerne mit Ihrem Antragsverfahren bei der Ausländerbehörde beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Heinrich
Rechtsanwältin.
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Heinrich
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Sehr geehrte Frau Heinrich,
wenn ich einen Arbeitsvertrag von einem deutschen Arbeitgeber unterschreiben werde, der eine Niederlassung in Österreich hat.
Teilweise kann ich in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten.
Wie lange darf ich in Österreich wohnen und dort vor ort arbeiten zu können?
Gibt es eine gesetzliche Anzahl den Tagen die ich in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten soll, um eine deutsche Aufenthaltserlaubnis mit der Arbeitserlaubnis erhalten zu dürfen?Was soll ich besonders achten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis, dass von der kostenlosen Nachfragefunktion nur Verständnisfragen erfasst sind, jedoch keine neuen Fragen.
Für eine ergänzende Beratung können Sie gerne direkt meine Kanzlei kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Heinrich
Rechtsanwältin.
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