Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Bin ich mit dem Antrag auf Elternteilzeit mit meinem Arbeitgeber einen "Vertrag" eingegangen, der unabhängig von dem Anspruch auf Elternzeit ist?
Die Vereinbarung zur Elternzeit ist bindend unter Beachtung des §16 BEEG. Für die Elternzeit sind Sie somit einen separaten Vertrag eingegangen der neben dem normalen Vertrag besteht und während der Elternzeit Ruhen die Hauptpflichten aus dem normalen Arbeitsvertrag.
Eine vorzeitige Beendigung kann nur nach § 16 Abs. 3 BEEG bei Zustimmung durch den Arbeitgeber erfolgen oder wenn Härtegründe vorliegen.
Der Wegfall de Voraussetzungen für Elterngeld Plus führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Elternzeit.
2) Oder ändern sich die Rahmenbedingungen automatisch auch für die reduzierte Arbeitszeit, wenn sich der Anspruch auf die Elternzeit (hier Elternzeit Plus) geändert bzw. verkürzt hat?
Nein, der Anspruch auf Elternzeit ist unabhängig vom Elterngeld plus und die reduzierte Arbeitszeit ändert sich nicht.
3) Wie sähe es denn mit dem Kündigungsschutz aus, wenn ich die reduzierte Arbeitszeit für ein weitere Monate fortsetzen würde, auch wenn ich keinen Anspruch auf Elternzeit mehr habe?
Wenn die genehmigte Elternzeit beendet ist, dann endet auch der Kündigungsschutz. Wenn danach weiterhin in Teilzeit gearbeitet wird, dann entsteht nicht automatisch ein Kündigungsschutz. Die Nichtgewährung von Elterngeld lässt den Anspruch auf Elternzeit nicht wegfallen, da dieser unabhängig vom Elterngeld besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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