Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.
Zunächst einmal lassen Sie mich sagen, dass ich Ihren Unmut durchaus nachvollziehen kann. Gerade innerhalb des Straßenverkehrs kommt es häufig zu brenzlichen Situationen, die schwer aufzuklären sind und die dann auf eine Aussage gegen Aussage Konstellation hinauslaufen. Erschwerend tritt hinzu, dass aufgrund der Vorsichts- und Rücksichtnahmepflichten im Straßenverkehr häufig jedem beteiligten Verkehrsteilnehmer ein gewisser Vorwurf zu machen sein wird. Dies z.B. auch dann, wenn man auf der Autobahn abbremst, ohne den Rückwärtigen Verkehr ausreichend zu beobachten.
Innerhalb einer Hauptverhandlung, die diese Aussage gegen Aussage Situation dann aufklären soll, entscheidet der Richter aufgrund seiner eigenen Überzeugung nach freier Würdigung der erhobenen Beweise. Käme er dabei zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Zeugen allein den Vorwurf der Nötigung nicht belegt, würde dies zu einem Freispruch führen. Ansonsten zu einer Verurteilung, vermutlich zu einer Geldstrafe, die je nach Umfang der festgestellten Gefährdung im unteren bis mittleren Bereich, voraussichtlich aber jedenfalls unterhalb von 90 Tagessätzen läge.
Es lässt sich mithin festhalten, dass der Ausgang eines solchen Verfahrens ungewiss und ohne Kenntnis der Ermittlungsakte weder in die eine, noch in die andere Richtung zu prognostizieren ist.
Daher wurde Ihnen von dem kosultierten Kollegen auch die Option aufgezeigt, die Verteidigung in Richtung einer Verfahrenseinstellung aufzubauen. Diese hat - selbst wenn Sie gegen eine Gebühr erfolgt - den Vorteil, dass das mitunter kostspielige und risikobehaftete Verfahren vermieden werden könnte. Insoweit wären die Folgen also kalkulierbar.
Natürlich ist es verständlich, dass Ihnen diese Option derzeit überhaupt nicht zusagt, insbesondere, da die Angaben des Zeugen Ihren Wahrnehmungen vollkommen entgegenstehen. Deswegen sollten Sie sich überlegen zunächst über einen Anwalt die Ermittlungsakte komplett einzusehen und sich mit diesem einen Überblick über den konkreten Ermittlungsstand verschaffen. Anhand der Akte kann dann prognostiziert werden, wie hoch das bereits aufgezeigte Risiko nach Aktenlage tatsächlich ist. Zudem könnte in Vorgesprächen mit der Staatsanwaltschaft erörtert werden, wie hoch eine etwaige Auflage überhaupt wäre.
Ich meine, dass auch dies ein Punkt ist, der in die Überlegungen mit einfließen sollte.
Sofern Sie das vorgeschlagene Vorgehen umsetzen möchten ist es zudem sinnvoll, vorerst keine Angaben zur Sache zu machen.
Nach dem Vorgesagten sollte damit bzgl. Ihrer konkreten Fragen deutlich geworden sein, dass keineswegs derjenige automatisch im Recht ist, der die erste Anzeige erstattet.
Die Anzeige stellt lediglich die Grundlage dar, auf der Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln. Was am Ende des Verfahrens "heraus kommt" entscheidet der Richter und eben das ist, wie in Ihrem Fall, meist ungewiss bei zwei widerstreitenden Aussagen.
Bei aller nachvollziehbarer Emotionalität geht es dann bei der Frage der Einstellungsbereitschaft dann doch schlicht um die Frage, wie das Unterliegensrisiko wirtschaftlich im Verhältnis zu der Einstellung zu bemessen ist.
Davon unabhängig ist es keineswegs so, dass permanent und willkürlich jeder angezeigt werden kann.
Zwar ist dies rein tatsächlich möglich - da gebe ich Ihnen Recht.
Bei Leichtfertigkeit steht aber schnell der Vorwurf der falschen Verdächtigung, des Vortäuschens einer Straftat, oder anderer Delikte wie der Verleumdung im Raum. Sofern ein Zeuge dann auch noch vor Gericht die Unwahrheit sagt, kommen natürlich auch die uneidliche Falschaussage, oder gar der Meineid in Betracht. Zudem können ihm in diesen Konstellationen und bei anschließendem Freispruch die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Diesbezüglich muss ich Sie aber vorsorglich darauf hinweisen, dass derartiges ebenfalls bewiesen werden muss. Da Sie selbst eine Verkehrssituation schildern, die jedenfalls nicht alltäglich war, würde voraussichtlich auch ein Verfahren wegen der vorgenannten Delikte auf eine Aussage gegen Aussage Situation hinauslaufen. Dieser Umstand steht in der Regel einer Leichtfertigkeit der Anzeige bereits entgegen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben, wennglich ich davon ausgehe, dass dieser Ihren Zorn kaum sofort mindern wird. Sie sollten sich aber dennoch nach Möglichkeit rational mit der Situation auseinandersetzen, um Ihren Ärger schlussendlich nicht noch zu verstärken.
Sollten sich bezüglich Ihrer Anfrage noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.
Mit freundlichem Gruß