Sehr geehrter Fragesteller,
in Anbetracht Ihres Einsatzes, insbesondere der erheblichen Unterschreitung des empfohlenen Richtpreises, beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Als Betroffener müssen Sie sich nicht gegenüber der Bußgeldstelle zum Sachverhalt äußern. Sie können jedoch der Bußgeldstelle mitteilen, dass Sie nicht gefahren sind und hinsichtlich des Fahrers von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dann ist es an der Behörde den Fahrer zu ermitteln.
Solange noch kein Bußgeldbescheid vorliegt, können Sie keinen Einspruch einlegen.
Bei dem Messsgerät sind Messfehler nicht auszuschließen. Dafür muss aber Akteneinsicht genommen werden. Die pauschale Behauptung von Messfehlern genügt nicht, um den Verstoß zu widerlegen.
Um eine eventuelle Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches, welches grundsätzlich erteilt werden kann, wenn der Fahrer vom Halter nicht benannt wird, zu vermeiden, ist es notwendig Akteneinsicht zu nehmen um dann anhand des konkreten Einzelfalls entsprechend gegenüber der Bußgeldstelle Stellung zu nehmen.
Dies kann Ihnen jedoch unter Umständen bereits durch eine Stellungnahme durch Sie ohne vorige Akteneinsicht verbaut sein.
Ich rate Ihnen daher, wenn Sie oder Ihr Enkel eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben oder dem Enkel der Punkt die Kosten eines Rechtsanwalts Wert ist, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen, damit dieser Akteneinsicht nimmt und die notwendigen Schritte einleitet.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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