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Diese Antwort ist vom 11.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung, des von Ihnen gebotenen Mindesteinsatzes und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Mit Konsequenzen der Führerscheinstelle haben Sie wohl nicht zu rechnen. Alleine die Aussage Ihrer Freundin rechtfertigt weitere Nachforschungen nicht. Dafür müssten schon mehr Verdachtsmomente vorliegen. Es ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie von der Angelegenheit nichts mehr hören.
Ein Vorgehen gegen die Polizeibeamten ist in aller Regel wenig erfolgsversprechend. Lag ein entsprechender Anfangsverdacht vor, war die Polizei berechtigt, Sie zu verfolgen bzw. zu stellen. Etwas anderes gälte bei Willkür. Diese müsste aber von Ihnen nachgewiesen werden.
Im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie sich an den Vorgesetzten der Beamten wenden. Allerdings sind auch diese in aller Regel erfolgslos und kontraproduktiv.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11.12.2013 | 13:23
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich habe allerdings für mein persönliches Verständnis der Angelegenheit eine Nachfrage:
Die Einräumung gelegentlichen Konsums reicht also nicht, um den eindeutig negativen Urintest anzuzweifeln, da der Konsum ansich nicht verboten ist, sondern nur die unmittelbar Teilnahme am Straßenverkehr?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.12.2013 | 13:41
Danke für Ihre Nachfrage!
Diese beantworte ich wie folgt:
Sie selber haben ja keinen gelegentlichen Konsum eingeräumt. Der Urintest hat ergeben, dass Sie kein Cannabis konsumiert hatte. Ich gehe davon aus, dass auch keine Drogen bei Ihnen oder im Auto gefunden wurden.
In diesem Falle wird die Polizei das Verfahren einstellen, ohne das die Führerscheinstelle von der Zeugenaussage erfährt.
Generell gilt sowieso:
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis z. B. in Verbindung mit fehlendem Trennvermögen zwischen Konsum und Teilnahme am öffentlichen Verkehr entziehen will, muss sie zunächst feststellen können, dass der Fahrerlaubnisinhaber überhaupt mehr als einmal - also gelegentlich - Cannabis konsumiert hat.
Alleine eine Zeugenaussage wird für einen derartigen Nachweis nicht ausreichen, wenn sonst keinerlei Verdachtsmomente vorliegen.
Darüber hinaus stellten sich im Ernstfall natürlich auch Fragen nach der Verwertbarkeit der Aussage Ihrer Freundin etc., die die Aussage auch sicherlich nicht noch einmal wiederholen wird. Seien Sie also unbesorgt. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie von der Angelegenheit nochmals hören, jedenfalls, soweit sich dies ohne Aktenkenntnis und aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben sagen lässt.