Sehr geehrter Fragesteller,
ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, seine Forderungen in einem Stück bzw. in einem Verfahren geltend zu machen. Das würde für eine Gesamtforderung "Prämienrückstände bis 2013" gelten und gilt erst recht für Einzelforderungen in Gestalt einzelner Prämien. Insofern ist das Verhalten der Gläubigerseite in Ihre Fall ohne Kenntnis der Gründe hierfür nicht ohne weiteres nachvollziehbar, aber rechtlich nicht deswegen zu beanstanden.
Etwas anderes könnte gelten, wenn in dem Gerichtsverfahren 2015 eine Entscheidung über alle offenen Prämienforderungen getroffen worden wäre, entweder durch Urteil oder durch Vergleich. Nach Ihren Angaben war das jedoch nicht der Fall, sondern demnach waren die nun geltend gemachten Rückstände nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Ihre Frage ist daher leider mit Nein zu beantworten.
Allerdings stellt sich auf Grundlage Ihrer Angaben die Frage, ob nicht Verjährung eingetreten sein könnte. Denn Prämienforderungen aus der Zeit bis Ende 2013 könnten mit Ablauf des Jahres 2016 verfährt sein. Eine Hemung der Verjährung wäre auch nicht durch bloße Geltendmachung der Forderungen durch das Inkassobüro eingetreten, hierfür hätte es der gerichtlichen Geltendmachung bedurft, zumindest in Form eines Antrages auf Mahnbescheid. Möglich wäre, dass der Lauf der Verjährung im Zusammenhang mit dem Verfahren 2015 oder zu einem anderen Zeitpunkt durch ein von Ihnen erklärtes Anerkenntnis gemäß § 212 BGB
erneut begonnen hat, so dass die Verjährung noch nicht eingetreten wäre. All dies lässt sich ohne nähere Kenntnis der Einzelumstände nicht klären. Sie sollten jedoch den Gesichtspunkt Verjährung bedenken und könnten ihn vorsorglich einwenden.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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