Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind und bleiben Sie Urheber des Werkes (Bildes) mit allen Rechten (§ 11 UrhG).
Damit stehen Ihnen die Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte zu (§§ 16, 17 UrhG).
Diese Rechte können Sie auf Dritte übertragen (§ 31 UrhG).
Diese Übertragung kann eng ausgestaltet sein (z. B. nur private Nutzung) oder weit gefasst werden (ausschließliches und weiter übertragbares Nutzungsrecht).
Eigentum werden Sie nicht übertragen können, da das Urheberrecht als solches besteht und nicht auf den Abdruck (dessen Eigentum übertragen werden kann) festzumachen ist. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden (§ 29 I UrhG).
Zusammengefasst:
1. Sie werden Nutzungsrechte übertragen, die Sie selbst ausgestalten können.
2. ja, s.o.
3. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (§ 13 UrhG)
Die konkrete Ausgestaltung im Shop sollte ggf. noch eimal konkret überprüft werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de