Sehr geehrte Fragestellerin,
da es sich bei den von Ihnen abgeschlossenen Verträgen um einfache Kaufverträge handelt brauchen Sie hier grundsätzlich keine Form zu beachten. Zu Beweiszwecken ist es aber sinnvoll dass Sie alles schriftlich festgehalten haben, insbesondere die Quittungen könnten später wichtig sein um Ihr Eigentum zu beweisen. Sie könnten in Zukunft dies auch weiter so handhaben.
Alternativ könnte Ihnen Ihr Partner weitere Gegenstände auch schenken. Hier spricht zwar das Gesetz zwar in § 518 BGB
grundsätzlich von der notariellen Form, diese ist aber entbehrlich wenn die Schenkung sofort vollzogen wird. Dies ist z.B. ganz üblich wenn Ihnen ein Schmuckstück direkt übergeben und damit übereignet wird. Dennoch sollten Sie die einzelnen Schenkungen schriftlich festhalten.
Zitat:§ 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Wirklich empfehlenswert wäre es (falls in Zukunft Schenkungen in Betracht kommen) wenn Ihr Partner ein Testament oder zumindest ein Vermächtnis aufsetzt, in dem er die Gegenstände benennt, die Sie nach seinem Tod erhalten sollen oder die Sie schon vorher erhalten haben, nur um sicher zu gehen. Hier sind die Formvorschriften des § 2247 BGB zu beachten. Wenn dies erfolgt kann ein Testament auch ohne einen Notar wirksam erstellt werden.
Es muss komplett handschriftlich durch den Erblasser erstellt sein, Ort und Datumsangabe enthalten und eine eigenhändige vollständige Unterschrift. Das gleiche Gilt für das Vermächtnis, von einem Vermächtnis wird gesprochen wenn es nicht um die Erbfolge geht sondern nur eine einzelne Person mit bestimmten Gegenständen bedacht werden soll. Die Form sollte aber dabei der des Testaments entsprechen.
Zitat:§ 2247 Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3) 1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
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Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke