Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
So die Mutter Ihres Mannes die Immobilie nach 2008 käuflich erworben hätte, wäre hier ggf. über einen zu versteuernden Spekulationsgewinn nachzudenken.
Davon gehe ich aber einmal hier nicht aus. Bitte berichtigen Sie mich sofern ich hiermit falsch liege.
Der erbliche Erwerb allein führt nicht zu einem steuerlich anzugebenden Gewinn im Sinne der §§ 22
und 23 EStG
. Es kann auch hier kein Gewinn ermittelt werden, da es an einem einstigen Kaufpreis fehlt, der vom Verkaufserlös abzuziehen ist.
Dass der Notar Ihre Steuer-ID benötigte ist allein dem Umstand geschuldet, dass dieser gesetzlich verpflichtet ist jeden Immobilienkaufvertrag den Finanzbehörden mitzuteilen. Mit der ID kann diese den Verkauf eindeutig zuordnen und ggf. je nach Vereinbarung auf die Beteiligten wegen einer geschuldeten Grunderwerbssteuer zukommen.
Sie selbst müssen hier dem Finanzamt nichts mitteilen.
Das Rentner grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben müssen ist nach der aktuellen Gesetzgebung ein Trugschluss.
Die Befreiung von der EKSt ist nur bis zu einem bestimmten Betrag gegeben. Dieser hängt zusammen mit Ihrem Renteneintrittsalter und der allgemeinen Steuerfreigrenze von derzeit 9.000 Euro in 2018.
Im Übrigen hätte ein zu versteuernder Verkaufsgewinn nichts mit dem Erbschaftssteuerfreibetrag zu tun. Das sind verschiedene Paar Schuhe. Bei der Erbschaftssteuer geht es um die Besteuerung einer unentgeltlichen Vermögensübertragung bei der Einkommensteuer hingegen, um die Besteuerung von Einkünften.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
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Diese Antwort ist vom 09.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.04.2018
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16:49
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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