Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
sofern Sie nicht für den Züchter verkauft haben und damit nur als dessen Vertreter aufgetreten sind, entfällt die Haftung des Züchters komplett, da dieser dann nicht Vertragspartei geworden ist.
Sind Sie als Vertreter für den Züchter aufgetreten, entfällt Ihre Haftung hingegen, da dann auch der Züchter als Verkäufer rechtlich anzusehen ist.
Entscheidend ist daher, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Wusste der Käufer, dass Sie für den Züchter handeln, haftet allein der Züchter.
Ob eine Haftung des Verkäufers überhaupt eingreift, hängt zunächst einmal davon ab, ob der Hund BEI ÜBERGABE (und allein das ist der entscheidende Zeitpunkt) erkrankt gewesen ist (dann ist eine Haftung des verkäufers möglich) oder der Hund sich die Erkrankung erst nach Übergabe zugezogen hat (dann entfällt die Haftung des Verkäufers und der Käufer hat schlichtweg Pech gehabt).
Denn auch der Gesundheitszustand hinsichtlich einer bestehenden Viruserkrankung fällt juristisch unter der Beschaffenheit einer Sache (und so wird der Hund formaljuristisch angesehen), dass dann bei Abweichen als Mangel angesehen wird.
Nun wird aber vermutet, sofern im Kaufvertrag nichts anderes festgehalten worden ist, dass ein solcher Mangel bei Übergabe vorgelegen hat, wenn innerhalb von sechs Monaten (wie hier) der Mangel auftritt.
Derjenige, der nun haftet (Sie oder der Züchter, siehe oben) kann sich zwar entlasten, muss dann aber VOLL BEWEISEN, dass das Tier bei Übergabe gesund gewesen ist, was ohne Hilfe eines Sachverständigen kaum möglich ist.
Wenn aber, was ggfs. duch einen Tierarzt schriftlich festgehalten werden sollte, es tatsächlich ausgeschossen werden kann, dass infolge der Inkubationszeit das Tier bei Übergabe schon erkrankt gewesen ist, entfällt die Haftung und der Käufer kann keine Ansprüche geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle