Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Die ältere Dame kann über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen, das Haus-Grundstück also auch veräußern.
Die 1/10-Regelung des § 2325 BGB
betrifft den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers.
Der Erblasser soll nicht zu Lebzeiten das ordentliche Pflichtteilsrecht vereiteln.
Bei einem Verkauf zu einem marktgerechten Preis liegt keine Schenkung vor, sodass insoweit kein Pflichteilsergänzungsanspruch besteht.
Die Erben gehen - was das Haus betrifft - leer aus.
Sie nehmen aber Teil an dem Kaufpreis, soweit er im Erbfall noch vorhanden ist.
Eine andere Frage ist, ob der Erwerber sich den Erwerb im Erfall anrechnen lassen muss. Das muss der Erblasser bestimmen.
Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion um die Frage zu konkretisieren.
Mit freundliche Grüßen
Peter Eichhorn
Antwort
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