Guten Tag,
Die Baugenehmigung dürfte vor dem Eigentumswechsel gar nicht übertragbar sein, weil es sich dabei um einen sachbezogenen Verwaltungsakt handelt, der vom Grundstück nicht isoliert abgetreten werden kann.
Erst mit Übertragung des Eigentums tritt der Käufer als Rechtsnachfolger in die Position des Antragstellers ein. D. h., die erteilte Baugenehmigung wirkt dann auch zu seinen Gunsten. In der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) ist dies auch ausdrücklich geregelt: »Die Baugenehmigung (...) gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.« (§ 74 Abs. 1 zweiter Halbsatz BremLBO).
Der Käufer kann also ohne weiteres mit dem Grundbuchauszug, der ihn als Eigentümer ausweist, gegenüber der Baubehörde die Rechte aus der Baugenehmigung geltend machen. Einer besonderen Übertragungshandlung bedarf es nicht.
Wenn der künftige Eigentümer schon jetzt in Verhandlung mit der Baubehörde treten will, dann sollte er dies unter Vorlage des Grundbuchauszugs mit seiner Auflassungsvormerkung tun (sofern vorhanden). Oder Sie könnten Ihn zur Stellung weiterer Anträge bevollmächtigen, die dann, wie gesagt, für den späteren Eigentümer wirksam werden. Dass Ihnen daraus Nachteile entstehen, ist zunächst nicht ersichtlich. Am besten klären Sie zur Sicherheit die richtige Vorgehensweise mit der Behörde ab.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt