Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, sind die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen.
Wenn ein Mangel vorliegt und dieser auch schon beim Kauf vorlag, dann haftet der Verkäufer.
Bei Rost steht ja zu vermuten, dass dieser auch schon bei der Übergabe vorlag.
Insoweit haften Sie ganz normal nach den §§ 437
, 434
, 439 BGB
.
Sie müssen den Mangel beheben.
Wenn dies nicht möglich ist, kann der Käufer den Rücktritt erklären.
Der Käufer soll erstmal schauen, ob die Beseitigung des Mangels möglich ist und was es kostet - ob es also wirtschaftlich sinnvoll ist.
Dann kann man prüfen, ob eine Rückabwicklung in Frage kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
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