Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Hinterlassener Unrat:
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Rechtslage von der Formulierung im Kaufvertrag abhängt.
Sollte also vereinbart worden sein, dass das Grundstück geräumt übergeben werden muss, so können Sie nach wie vor verlangen, dass das Grundstück entsprechend hergestellt wird. Ähnliche Formulierungen könnten lauten "besenrein übergeben", "bodenrein übergeben" etc.
Sollte eine solche Formulierung im Kaufvertrag zu finden sein, so sollten Sie den Verkäufer schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist (3 - 4 Wochen) seinen Müll von dem Grundstück zu entfernen. Zugleich sollten Sie in diesem Schreiben eine Ersatzvornahme im Falle des erfolglosen Fristablaufs androhen, für die der Verkäufer aufzukommen hätte.
Da ich davon ausgehe, dass die Übergabe des Grundstücks am 01.01.2011 erfolgte, befindet sich der Verkäufer diesbezüglich bereits in Verzug, so dass Sie den Verkäufer bereits jetzt zur sofortigen Räumung auffordern können.
Sollte der Verkäufer Ihrer Aufforderung nicht nachkommen, so können Sie den Unrat beseitigen lassen und dem Verkäufer die entsprechenden Kosten in Rechnung stellen. Dabei besteht selbstverständlich das Risiko, dass der Verkäufer nicht mehr zahlungsfähig ist und Sie auf den Kosten sitzen bleiben.
Auch müssten Sie einen solchen Anspruch ggf. einklagen, was mit weiteren Kosten verbunden wäre.
Sollte der Verkäufer also auf Ihr Schreiben nicht reagieren, sollten Sie sich zunächst nocheinmal an den Notar wenden. Dieser kennt den zu Grunde liegenden Kaufvertrag und kann Ihnen weiter behilflich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie im Kaufvertrag keinen Hinweis auf eine Räumungspflicht oder eine Pflicht zur besenreinen / bodenreinen Übergabe vorfinden. In diesem Fall dürfte sich die Geltendmachung der Beseitigungskosten schwieriger gestalten. Um aber überhaupt die Pflichten des Verkäufers zu erfahren, sollten Sie Kontakt zum Notar aufnehmen.
2. Heizungsanlage:
Es geht hier um die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, für den der Verkäufer haften muss.
Wie Sie geschrieben haben, wurde eine entsprechende Haftung entsprechend ausgeschlossen. Grundsätzlich ist ein solcher Ausschluss der Gewährleistungshaftung auch wirksam, wenn eben (wie hier) kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Anders verhält sich dies, wenn der Verkäufer vorsätzlich bzw. arglistig einen ihm bekannten Mangel verschweigt. Darauf bezieht sich der 2. Abschnitt des Vertragsauszugs "Der Verkäufer versichert jedoch, dass ihm...".
Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass Sie dem Verkäufer den Vorsatz bzw. die Kenntnis der Mängel beweisen müssten. Sie müssten im Zweifel also nachweisen, dass der Verkäufer gewusst hat, dass die Anlage in hohem Maße mangelhaft ist. Dies gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Hier liegt zudem die Besonderheit vor, dass das Gerät offenkundig noch gewartet wurde. Im Streitfall würde der Verkäufer also versuchen, darzustellen, dass er keine Probleme mit der Anlage gehabt habe und sich auch auf die entsprechende Wartung verlassen habe.
Dennoch sollten Sie zumindest versuchen, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Fordern Sie den Verkäufer unter Fristsetzung auf, die Anlage reparieren zu lassen. Sollte dies
erfolglos verläufen, so sollten Sie genaue rechtliche Schritte nochmals prüfen lassen.
Insgesamt rate ich Ihnen dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Der Sachverhalt ist recht komplex. Die genauen Erfolgsaussichten können erst nach Akteneinsicht verbindlich abgeschätzt werden. Leider kann diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung liefern. Gerne steht Ihnen meine Kanzlei für eine Vertretung in dieser Angelegenheit gerne zur Verfügung. In diesem Fall kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt