Sehr geehrter Ratsuchender,
es gibt eine Verfolgungsverjährung, das ist die Zeit in der eine Straftat geahndet also verfolgt werden kann. Diese Frist hier ist für Sie nicht einschlägig, da bereits eine Strafe verhängt wurde.
Dann gibt es die Vollstreckungsverjährung. Das ist die Zeit, bis zu deren Ende die Strafe vollzogen also vollstreckt werden kann. Das regelt das Strafgesetzbuch der Schweiz in Art. 99.
Eine Freiheitsstrafe kann hiernach bei einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr innerhalb von 5 Jahren vollstreckt werden.
Danach können Sie wieder in die Schweiz einreisen, ohne daß Ihnen dort noch Nachteile entstehen, wenn man Ihnen überhaupt noch die Einreise gewährt. Das ist in der Schweiz nicht unüblich, daß Sie anschließend ein "Landesverbot" bekommen.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA