Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage ohne Kenntnis der konkreten kaufvertraglichen Regelung und Umstände wie folgt beantworten.
Die Verkäuferin kann nach vier Jahren kein Geld mehr verlangen, sobald Sie die Einrede der Verjährung erheben.
§ 214 Abs. 1 BGB
: "Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern."
Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB
) / die Kaufpreisforderung verjährt gemäß § 195
, § 199 Abs. 1 BGB
"mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist" und der Gläubiger/ die Verkäuferin Kenntnis von der Kaufpreisforderung hat.
Durch vollständige Bezahlung, die Sie beweisen müssen, erlischt die Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB
).
Wenn / da Sie dies nicht beweisen können, weil Unterlagen fehlen, gilt:
Der Anspruch ist bereits mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt.
Für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung ist nichts ersichtlich.
Teilen Sie der Verkäuferin also mit, dass Sie den Kaufpreis bereits beim Kauf am 16.10.2016 bezahlt hatten und die Forderung im Übrigen bereits mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12.01.2021 | 21:28
Was bedeutet dieser Satz?
Die Verkäuferin kann nach vier Jahren kein Geld mehr verlangen, sobald Sie die Einrede der Verjährung erheben.
Ich habe noch nichts schriftlich bekommen von der Verkäuferin. Sie hat das nur mündlich zu mir gesagt, das ich noch nicht alles bezahlt habe!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.01.2021 | 21:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Entschuldigen Sie die juristische Ausdrucksweise.
Der Satz bedeutet:
Die Verkäuferin kann nach vier Jahren kein Geld mehr verlangen.
Sollte die Verkäuferin aber "Ernst machen", müssen Sie sich auf Verjährung berufen, d.h. mitteilen, dass der Anspruch verjährt ist. Das ist im Moment aber nicht nötig.
Mit freundllichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt