Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Richtig, der Vermieter muss innerhalb von 6 Monaten über die Kaution abrechnen. Er darf allerdings einen Betrag einbehalten der angemessen für eine mögliche Nebenkostennachzahlung ist.
Wenn im Übergabeprotokoll Mängel fest gehalten wurden, muss der Vermieter innerhalb der 6 Monate diese Mängel beseitigen lassen und die Arbeiten in Rechnung stellen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, muss der Vermieter jedenfalls eine Kostenschätzung abgeben und die zu beseitigenden Mängel konkret benennen.
Wenn der Vermieter seit Januar keinerlei Gründe genannt hat, warum eine Abrechnung nicht erfolgen kann, sind seine Ansprüche nun verjährt. Sollte er aber (nachvollziehbare) Gründe genannt haben, warum die Abrechnung nicht erfolgen kann, kann die Verjährung gehemmt sein. Nachvollziehbare Gründe wären beispielsweise dass der Experte der benötigt wird um genau diesen Spezialboden abzuschleifen noch keinen Termin einrichten konnte usw.
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Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
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