Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie hätten als Erbin einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gegenüber dem Erbschaftsbesitzer gemäß § 2018 BGB
, welcher gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
der 30jährigen Verjährung unterliegen würde.
Allerdings kann im Rahmen dieser Plattform nicht ermittelt werden, ob Sie tatsächlich Erbin geworden sind. Die Testamentsklausel „nach Möglichkeit" eröffnet z.B. ein weites Feld für die Gegenseite einzuwenden, dass eine solche eben nicht bestanden hat. Außerdem könnte Ihre Mutter etwa auf das Erbe verzichtet oder dieses ausgeschlagen haben. Ich rate Ihnen daher, einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und ggf. Vertretung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich weiß definitiv, daß meine Mutter nicht auf das Erbe verzichtet hat, sondern es nur eben nicht eingefordert hat.
Nur nocheinmal zur Vergewissserung: Ich verstehe Sie jetzt so, daß, WENN also die erwähnte Möglichkeit bestanden HÄTTE (und das steht eigentlich außer Zweifel), ich jetzt einen Anspruch auf Herausgabe habe, ist das richtig?
Sehr geehrte Ratsuchende,
in Ihrem Fall gilt es zu untersuchen, weshalb Ihre Mutter hier ihren Anspruch nicht geltend gemacht hat und wie das Testament der verstorbenen Eheleute ausgestaltet ist. Im Rahmen dieser Plattform ist es nicht möglich, eine abschließende Beurteilung dahingehend abzugeben, ob Sie den Herausgabeanspruch geltend machen können. Hierfür ist die Kenntnis aller Detaisl und Unterlagen zum Fall unbedingt erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt