Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei einem Darlehen, welches kein Verbraucherdarlehen ist, richtet sich die Verjährung des Zinsanspruches nach den §§ 195, 199 BGB.
Danach verjähren diese Ansprüche nach 3 Jahren, wobei die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die im Jahr 2001 entstandenen Zinsansprüche sind also am 31.12.2004 verjährt.
Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen über die Ansprüche gem. § 203 BGB dürfte ausscheiden, da der Schuldner ja jede weitere Zahlung verweigert hat und die Zahlung behauptet hat, so daß über die Berechtigung Ihrer Ansprüche nicht verhandelt wurde.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Auskunft gegen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: +49 (221) 3559205 / Fax: +49 (221) 3559206
www.rechtsanwalt.andreas-schwartmann.de
PGP 8.0 key: www.andreas-schwartmann.de/pgpkey.asc