Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.)Eine Verpflichtung der Versicherung, die neue Anschrift zu ermitteln, besteht nicht. Ich vermute, dass man dort seinerzeit wegen der geringen Forderungshöhe auf eine Ermittlung der neuen Anschirft verzichtet hat.
2.)Die Versicherung muss den Zugang der qualifizierten Mahnung vom 01.07.2014 nachweisen. Wenn zu diesem Zeitpunkt kein Empfangsberechtigter mehr an der angegebenen Adresse gewohnt hat, ist dieser Nachweis nicht zu erbringen.
3.)Die Verjährung ist in Ihrem Fall leider nicht gehemmt. Grundsätzlich ist zwar für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis der Gläubigers vom Anspruch erforderlich. Allerdings ist in Erbfällen für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Erblassers maßgeblich.
Es wird also auf die Kenntnis Ihres Vaters abgestellt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres 2013 begonnen hat und der Anspruch somit Ende 2017 verjährt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Axel Doering
Am Kolk 1
46499 Hamminkeln
Tel: 02857 959073
E-Mail:
Rechtsanwalt Axel Doering