Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Das Anerkenntnis bewirkt nicht, dass die Verjährungsfrist nicht abläuft. Das Anerkenntnis bewirkt vielmehr nur, dasss die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt und diese somit u.U. um ein vielfaches verlängern kann, § 212 BGB
.
Da vorliegend allerdings Anerkenntnis und Verjährungsbeginn nach § 548 BGB
zusammenfallen, könnten die Ansprüche aufgrund des Zeitablaufs tatsächlich verjährt sein.
Fraglich ist vorliegend aber, ob eventuell die Verjährung durch schwebende Verhandlungen (§ 203 BGB
) gehemmt worden ist, da ich davon ausgehe, dass Sie den Schaden nach 3 Monaten der Verischerung gemeldet haben. Abschließend kann dies allerdings anhand ihrer Angaben nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
13.12.2008 | 00:40
Vielen Dank, fuer die Antwort zu dieser Nachtstunde. Meine Frage ist hiermit beantwortet.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.12.2008 | 11:21
Sehr geehrte Fragestellerin,
immer gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt