Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Wenn Sie beim Tode Ihres Ehemannes zwar getrennt lebten, Ihr Ehemann aber keinen Scheidungsantrag gestellt hatte, blieb Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehefrau bestehen (§§ 1931,1933 BGB
).
Sie sind daher pflichtteilsberechtigt.
2.
Sie gehen auch zutrefend davon aus, dass bei Eintritt des Erbfalls am 7.10.2010 die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013 verjähren würde.
3.
Es ist möglich und zulässig, dass Ihre Töchter L und R als Erben und Schuldner des Pflichteilsanspruchs auf die Einrede der Verjährung verzichten. Nach § 202 Abs. 2 BGB
ist dies jedoch nur bis zu einer Maximalfrist von 30 Jahren zulässig (Urteil des BGH vom 18.9.2007 -XI ZR 447/06
-).
Eine Fomulierung einer Verzichtserklärung könnte etwa wie folgt lauten:
"Hiermit verzichte ich (Name) auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Pflichtteilsanspruch meiner Mutter (Name) hinsichtlich des Erbes nach meinem Vater (Name), verstorben am 17.9.2010.
(Datum) Unterschrift"
4.
Damit der Pflichtteilsanspruch bei Ihrem Tode auf Ihre Tochter V übergeht, müssten Sie aber noch diese Tochter z.B.durch Testament als ALLEINIGE Erbin einsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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