Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I) Muss ich es überhaubt bezahlen ?
Der in einem Mahnverfahren ergangene Vollstreckungsbescheid steht gemäß § 700 Abs 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 338 Rn.5). Der Vollstreckungsbescheid ist folglich verfahrensrechtlich wie ein Versäumnisurteil zu behandeln. Er stellt einen Vollstreckungstitel dar nach § 794 Abs.1 Nr.4 ZPO, welcher grundsätzlich 30 Jahre lang wirksam ist.
Legt der Antragsgegner wie in Ihrem Fall innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid formell rechtskräftig.
"In materiell-rechtlicher Hinsicht unterliegt er danach gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 795 ZPO der Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO." (MüKoZPO/Schüler ZPO § 700 Rn. 7-11)
Einwendungen gegen den Anspruch sind nach § 796 Abs. 2 ZPO dann jedoch nur noch zulässig, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Sie können als nur noch Tatsachen gegen die Forderung nun darlegen, die nach der Zustellung am 20.04.1999 entstanden sind.
Daher werden Sie gegen den Vollstreckungstitel an sich nichts mehr unternehmen können.
II) Ich weiß jetzt nicht, wie ich das bezahlen soll ?
Sie könnten sich mit dem Rechtsanwalt in Verbindung setzten, und einen außergerichtlichen Vergleich versuchen zu erwirken. Sie könnten beispielsweise Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, oder sich auf eine niedrigere Summe einigen. Wichtig ist dabei, dass eine Titelherausgabe vereinbart wird.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft eine gewisse Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bitte bedenken Sie, dass keine umfassende rechtliche Beurteilung erfolgen kann im Wege dieser Erstauskunft.
Sollten Sie mich mit einer weiteren Prüfung beauftragen wollen, wird die hier entrichtete Gebühr auf die weitere Tätigkeit angerechnet.
Abschließend sei noch erwähnt, dass eine Bewertung der Antwort Ihrerseits diesen Service transparenter und verständlicher erscheinen lässt.
Mit freundlichen Grüßen