Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird die Auffassung des Wasserverbandes zutreffen, auch wenn Ihnen diese Einschätzung vermutlich nicht gefallen wird.
Für die Entstehung eines solchen Anspruches kommt es darauf an, dass die Leistungen erbracht UND in prüfungsfähiger Form abgerechnet worden sind (vergleichbar: OLG Brandenburg, Urt.v. 25.07.2006, Az.: 11 U 122/06
).
Daher kommt es auf die prüfbare Rechnung an - nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung war dieses erst 2010, so dass Sie im Streitfall mit Ihrer Verjährungseinrede (noch) nicht durchdringen würden.
Manchmal hilft auch eine ansoich negative Auskunft, weitere Kosten zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Diese Antwort ist vom 27.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Steht Ihre Auffassung dann nicht im Widerspruch hierzu: http://www.frag-einen-anwalt.de/VerjaehrungVerwirkung,-verspaetete-Rechnungsstellung-__f160424.html
Würde damit nicht eine beliebige Frist für den Wasserverband entstehen, eine Rechnung zu stellen? Gibt es treffendere Gerichtsurteile als das o.g.?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte ja schon erahnt, dass Ihnen meine zutreffende Antwort nicht gefallen wird. Zu Ihrer Nachfrage:
Nein, einen Widerspreuch werden auch Sie nicht finden, wenn Sie beide Sachverhalte nochmals miteinander vergleichen - dort hatte ein Privatunternehmen die Leistungen erbracht, was schon bei der Abrechnungsweise und damit auch bei der Fälligkeit einen Unterschied machen kann.
Grundsätzlich könnte der Wasserverband die Rechnungslegung unendlich herauszögern, das ist richtig. Allein der Umstand einer VERWIRKUNG würde dann helfen.
Eine solche Verwirkung benötigt aber neben dem Zeitablauf auch noch weitere Tatsachen, aus denen geschlossen werden kann, dass auf die Forderung verzichtet wird. Das liegt hier aber nicht vor, wenn Sie die Rechnung bemängelt hzaben und offenbar eine Rechnungskorrektur auch stattgefunden hat - auch die Verwirkung kann in dem von Ihnen geschilderten Fall daher nicht eintreten.
Das Urteil ist zutreffend. Auch dort bitte ich darum, die Ausführungen zur Rechnungslegung des Verbandes und der DAMIT eintretenden Fälligkeit zu lesen - genau das ist hier anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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