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Sehr geehrter Ratsuchender,
auch nach dem österreichischen Recht gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei Sie sich aber ausdrücklich auf die Verjährung berufen müssen.
Die Verjährungsfrist beginnt bei Kaufverträgen grundsätzlich mit der Übergabe der Sache, sofern nichts anderes vereinbart worden ist; bei Werkverträgen erst mit jenem Zeitpunkt, an dem die Rechnung innerhalb der verkehrsüblichen Fristen gestellt werden könnte.
Ohne nun die Einzelheiten zu kennen, wird hier die Verjährung eingetreten sein, worauf Sie sich berufen sollten, da auch keine Unterbrechungstatbestände erkennbar sind.
Wenn die "jetzige Firma" Rechtsnachfolgerin der GbR geworden ist, könnte sie zwar dem Grunde nach die Forderung geltend machen, unterliegt aber auch den Verjährungsvorschriften.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
02.10.2009 | 14:57
sehr geehrter Herr Bohle,
die GbR war meine Firma nicht die des Lieferanten. Hat er noch die Möglichkeit an meine jetzige Firma dies Forderung geltend zu machen?
Danke für Ihre Antwort
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.10.2009 | 15:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
das hatte ich in der Tat etwas anders verstanden.
Gegen Ihre Firma kann er nur etwas geltend machen, wenn es sich um die Rechtsnachfolgerin der GbR gehandelt hat; insoweit ändert sich nichts.
Allerdings kann er die Gesellschafter der aufgelösten GbR in Anspruch nehmen, da diese persönlich haften. Waren Sie also Mitgesellschafter der aufgelösten GbR, könnte er gegen Sie direkt vorgehen, auch wenn Ihre neue Firma keine Rechtsnachfolgerin der GbR ist.
Aber auch hier wird dann der Verjährungseinwand weiterhelfen, den Sie auf jeden Fall geltend machen müssen und sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle.