Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
früher waren Vereinbarungen generell unwirksam, durch die die Verjährung ausgeschlossen oder erschwert werden sollte (<a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/225.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 225 BGB
a.F.</a>).
Dies hat sich mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2001 insoweit geändert, als dass (Individual-)Vereinbarungen, die die Verjährung erschweren, nunmehr grundsätzlich zulässig sind. Nach der aktuellen Fassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/202.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 202 Abs. 2 BGB
</a> kann aber keine Verjährungsfrist vereinbart werden, die mehr als dreißig Jahre beträgt. Von diesem Verbot werden alle Abreden erfasst, die zu einer längeren Frist als dreißig Jahre führen können, anstelle der Abrede gilt dann i.d.R. nicht die vereinbarte, sondern die gesetzliche Regelung.
Soweit die Erschwerungen durch (für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte) Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, müssten sich die Klauseln auch an den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" style="color:#486182">§§ 305 ff. BGB
</a> messen lassen und dürfen z.B. den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
Vereinbarungen über eine erschwerte Verjährung sind grundsätzlich formlos möglich (außer wenn es sich um Nebenabreden zu einem Grundstückskaufvertrag handelt).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 09.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.05.2008
|
18:52
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: http://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
Ergänzung vom Anwalt
09.05.2008 | 19:02
Leider funktionieren die Links nicht, die ich in den Text geschrieben hatte.
Sie können die alte, nicht mehr gültige Fassung des § 225 BGB
hier nachlesen:
http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/225.html
Und hier finden Sie die neue Fassung des BGB (insb. § 202 Abs. 2 BGB
):
http://dejure.org/gesetze/BGB/202.html