Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die Verjährung beginnt nicht mit der Rechnungsstellung (Fälligkeit), sonder mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (in dem Moment der Behandlung, bzw. Abschluss des entsprechenden Vertrages). Dies ist bei Ihnen das Jahre 2001. Damit ist der Anspruch bereits verjährt (vgl. Art. 229
§ 6 Abs. 3 EGBGB i. V. m. 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB
a. F.).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Diese Antwort ist vom 03.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Timm,
Erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Während meiner Recherchen im Internet fand ich ein Urteil vom LG München I (Az.: 9 S 12869/01 vom 18.11.2002). Dort heisst es in der Urteilsbegründung (bezgl. Verjährung einer Arztrechung), daß nach der eindeutigen Vorschrift des §12 GOÄ ein Arzthonorar erst mit Rechnungsstellung fällig werde und eine Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt beginnt. Wie ist dieses in Hinblick auf Ihre Aussage, die Verjährung beginne mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Behandlung (und nicht erst mit der Rechnungsstellung) zu bewerten? Oder gilt dieses (also Beginn der Verjährung schon ab Behandlungszeitpunkt) lediglich in den besonderen Fällen durch die Reform der Verjährungsfristen zum 01.01.2002?
Noch einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen zitierte Rechtsprechung zwingt zu einer anderen Beurteilung Ihres Sachverhalts. Das Urteil, welches sich auf höchstinstanzliche weitere Urteil beruft, stellt einen Ausnahme von dem Fall dar, dass Fälligkeit und Verjährungsbeginn (durch Entstehung des Anspruchs) zu differenzieren sind.
Ihre Auffassung, dass durch die Leistungserbringung die Verjährung zu laufen beginnt, stellt den Grundsatz dar. Die zitierte Rechtsprechung die Ausnahme!
Insofern gehe ich davon aus, dass der Anspruch nicht verjährt und durch den Mahnbescheid nunmehr eine Unterbrechung erfolgt ist. Hieran ändert leider auch die Übergangsvorschrift des Art. 229
§ 6 EGBGB nichts.
Mit freundlichem Gruß
RA Timm