Sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Das Entstehen des Anspruchs von Rechtsanwaltsgebühren ist unabhängig vom Erstellen einer Rechnung.
D.h. alle Ansprüche die noch im Jahre 2017 entstanden sind, sind noch nicht verjährt.
Ansprüche aus gerichtlichen Verfahren entstehen mit dem Ende des Rechtszuges. Also jeweils mit dem Ende der 1. oder der 2. Instanz.
Da Sie schreiben, dass Urteile 2016 ergangen sind, sind diese Ansprüche verjährt. Anderes ergäbe sich nur, wenn die Verjährung gehemmt wäre bspw. durch Verhandlungen oder Ratenzahlungen mit dem Rechtsanwaltskollegen.
Hinsichtlich der Berufung kommt es darauf an, ob Ihre Freundin die Berufung überhaupt beauftragt hat. Sollte das der Fall gewesen sein, wären diese Ansprüche wohl noch nicht verjährt; hier fehlt es leider an Angaben zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung.
Darüber hinaus stellt sich aber die grundsätzliche Frage, ob der Kollege Ihre Freundin darauf hingewiesen hat, dass Prozesskostenhilfe hätte beantragt werden können.
Ich rate daher dazu gegenüber dem Kollegen hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst die Einrede der Verjährung zu erheben.
Zur umfänglichen Prüfung der Voraussetzungen der Verjährung und ggf. von Gegenansprüchen wegen falscher oder unterlassener Beratung duch den Kollegen, rate ich dazu einen Rechtsanwalt in der Nähe Ihrer Freundin zu beauftragen. Sollte Ihre Freundin kein oder nur ein geringes Einkommen haben, kann sie dafür Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Hallo Herr Bordasch,
danke für die ausführliche Antwort.
Die beiden Rechtszüge, sprich die Hauptverhandlung wie auch die Berufungsverhandlung sind hier in einer Rechnung genannt. Sind diese separat zu berechnen? Sprich, können die Ansprüche aus der Hauptverhandlung verjährt sein und die Ansprüche aus der Berufung nicht? (Wenn ich Sie richtig verstanden habe ich dieses der Fall)
Macht es Sinn den Widerspruch mit einem Angebot zu versehen, wo ich die Kosten aus der Berufung anerkenne? Sollte ich den Einspruch selbst stellen und mich auf § 195 BGB
sowie § 8 RVG
beziehen, oder dieses lieber durch einen Anwalt passieren lassen?
Welche Kosten würden entstehen wenn ich einen Rechtsanwalt damit beauftrage? (Kosen-Nutzen-Faktor)
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
wichtig ist: es geht nicht um die Termine vor Gericht sondern den Zeitpunkt der Entscheidung (idR durch Urteil). Und ja, beide Instanzen werden separat abgerechnet und können unterschiedliche Verjährungszeitpunkte haben. Trotzdem können die Forderungen in einer Rechnung zusammengefasst werden.
Sie sollten den Betrag der berechtigt ist zahlen, da andernfalls höhere unnötige Kosten im Streitfall entstehen könnten und darauf in Ihrer Erwiderung hinweisen.
Ob Sie selbst handeln oder einen Rechtsanwalt beauftragen, kann ich nicht entscheiden. Es genügt wenn Sie mir Ihren Worten Ihre Rechtsauffassung (hier die Verjährung) darlegen. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, rate ich allerdings zur Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Bei einem Streitwert von 1.440,00 € entstehen gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von knapp 200,00 € für die vorgerichtliche Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -