Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. §§ 195
, 199 BGB
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist3 Jahre und beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch und vom Schuldner erlangt hat. Wenn der Anspruch im September 2007 fällig geworden ist, endete diese Verjährungsfrist folglich Ende 2010, soweit sie nicht zwischenzeitlich unterbrochen oder gehemmt worden wäre. Dies ist vor allem der Fall, wenn gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden, die Parteien über den Anspruch außergerichtlich verhandeln oder der Schuldner den Anspruch anerkennt. Ist all dies nicht geschehen, dürfte Verjährung eingetreten sein, so dass Sie unbedingt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen sollten. Andernfalls würde das Mahngericht die Verjährung unberücksichtigt lassen und einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie erlassen. Die Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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