Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
Grundsätzlich kann eine Verjährungsfrist nicht einseitig durch einen Vertragspartner verlängert werden. Bei der Frage ob die Forderung inzwischen verjährt ist, muss unterschieden werden, ob die erbrachten Bauplanungsleistungen nach HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen) abzurechnen waren oder nicht.
Wenn eine Leistung nach HOAI abzurechnen ist, wird das Honorar gemäß § 15 Abs. 1 HOAI
erst fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Der beauftragte Ingenieur kann in diesen Fällen den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst festlegen. In diesem Fall wäre der Anspruch des Ingenieurbüros noch nicht verjährt, die Rechnung müsste beglichen werden. Gemäß § 15 Abs. 4 HOAI
könnten aber auch andere Zahlungsweisen vereinbart worden sein.
Wenn die Ingenieurleistung dagegen nicht nach HOAI abzurechnen war, so wurde der Honoraranspruch bereits mit Erbringung der Leistung fällig. Gemäß § 195 BGB
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In diesem Fall wäre eine Verjährung des Honoraranspruches mit Ablauf des 31.12.21014 eingetreten.
Da auf den Zugang beim Empfänger abzustellen ist, wird sich der Erhalt der Rechnung im Jahr 2015 schon allein durch die Datierung auf den 31.12.2014 nachweisen lassen. Mit dem Poststempel vom 19.01.2015 sollte der Nachweis gelingen, dass die Rechnung nicht per Express-Direktversand an Sie geschickt wurde.
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Ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts und ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen ist eine abschließende rechtliche Beurteilung leider nicht möglich.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Um meine Kontaktdaten einsehen zu können, Klicken Sie bitte auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Harzewski, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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