Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich der Nebenkosten sollten Sie sich auf Verjährung berufen. Eine Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorliegen, wobei diese Fristen nicht eingehalten worden sind. Eine Nachforderung ist ausgeschlossen, wobei unabhängig von der Verjährung nach Ihrer Schilderung sicherlich auch die Verwirkung eingetreten sein dürfte; auch darauf sollten Sie sich berufen. Beides müssen Sie aber ausdrücklich mitteilen!
Grundsätzlich wäre an einer Verteilung nach qm aber nichts auszusetzen, es sei denn, es würde zu GROB unbilligem Ergebnis führen.
Der Anspruch für geleistete Arbeiten dürfte für A ebenfalls nicht so ganz einfach sein.
Ob § 207 BGB
auf nichteheliche Lebensgemeinschaften überhaupt anwendung findet, ist schon höchst strittig; OLG Köln NJW-RR 2000; 558 hat als bisher höchstes Gericht die Anwendbarkeit abgelehnt.
Hier könnte man vielmehr daran denken, dass die BGB-Gesellschaft zunächst einmal aufgelöst UND abgewickelt werden muss; an Letzerem dürfte es derzeit noch fehlen, so dass die von Ihnen zitierte Entscheidung zu Ihren Gunsten Anwendung finden kann.
Insgesamt rate ich daher, die Anspruche nach diser Sachverhaltsdarstellung gänzlich zurückzuweisen. Sollte der Kollege kein Einsehen haben, wird Ihnen aber sicherlich nichts anderes übrig bleiben, als einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 21.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
eine späte Nachfrage und ein grosses Danke für Ihren Hinweis.
Die Definition grob unbillig macht mir noch "Kopfzerbrechen". Im Klartext 89 Liter wurden verbraucht und 562 Liter sollen bezahlt werden. Bei Strom und Heizung ist das Verhältnis ähnlich. Wo finde ich eine Definition von "grob unbillig", kann oder gibt es ein Urteil wo ein prozentuales Verhältnis angegeben ist ?
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
eine späte Nachfrage und ein grosses Danke für Ihren Hinweis.
Die Definition grob unbillig macht mir noch "Kopfzerbrechen". Im Klartext 89 Liter wurden verbraucht und 562 Liter sollen bezahlt werden. Bei Strom und Heizung ist das Verhältnis ähnlich. Wo finde ich eine Definition von "grob unbillig", kann oder gibt es ein Urteil wo ein prozentuales Verhältnis angegeben ist ?
Einew Legaldifinition bzw. ein Urteil, auf das Sie sich für Ihren Fall stützen können, gibt es so nicht, da gerade dieses Merkmal am jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss.
Der BGH (BGHZ 41,271
) hat dazu einmal ausgeführt, dass die Frage, was billigem Ermessen entspricht, unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des Üblichen festzustellen ist. Mit dieser Definition werden Sie also nicht viel weiter kommen, so dass im Falle des Falles der Richter festsetzen wird, was grob unbillig ist.
Wenn Sie aber nachweisen können, dass 89l verbraucht worden sind, ist sicherlich grob unbillig, wenn Sie das 6,6-Fache zahlen sollen. Darauf sollten Sie sich nun wirklich nicht einlassen.