Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verjährung ist dann, wenn nicht vertraglich besondere Fristen zusätzlich vereinbart worden sind, noch nicht eingetreten.
Ausgehend von der Schlussrechnung am 19.10.2006 ( und die Prüffähigkeit unterstellt) ist der Verjährungsbeginn der 31.12.2006. Die Verjährung würde dann frühestens am 31.12.2009 eintreten, da auch beim VOB/B-Vertrag der Vergütungsanspruch nach § 195 BGB
erst nach drei Jahren verjährt.
Sofern also nicht besondere Vereinbarungen vertraglich vereinbart worden sind, werden Sie sich icht auf die Verjährung berufen können, sondern müssten darauf hoffen, dass der Sub über den 31.12.2009 hinaus mit der Geltendmachung der Forderung warten.
Hier würde sich also eine Vertragsprüfung auf eventuelle verkürzte Fristen anbieten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 14.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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