Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Rechnungen der Stromversorger unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 BGB
. D.h. Stromrechnung für 2007 können -unabhängig von der Frage der Fälligkeit- derzeit noch nicht verjährt sein.
Im Übrigen greift u.U. § 17 StromGVV. Danach werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Der Mehrverbrauch durch eine Trockungsmaßnahme kann üblicherweise gegenüber dem Verursacher oder dem Wohngebäudeversicherer geltend gemacht werden. Wer zur Zahlung verpflichtet ist, müsste weiter geklärt werden und kann anhand Ihrer Angaben nicht abschliessend beantwortet werden. In der Regel erhalten Sie einen Beleg über den Mehrverbrauch der Trockengeräte. Legen Sie diesen zum Einen dem Verursacher bzw. Versicherer vor und weisen Sie die konkreten Kosten durch die Stromrechnung nach. Legen Sie den Beleg ebenfalls bei Ihrem Stromversorger vor, damit der Mehrverbrauch bei der Berechnung der zukünftigen Vorauszahlungen unberücksichtigt bleibt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.07.2010
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14:56
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: http://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
03.07.2010 | 15:50
Danke für die Antwort.
Frage:
Der Stromkonzern möchte mit allen 3 diese Woche gesendeten Rechnungen direkt einziehen.
Darf er das?
3 Jahre nicht melden und dann einziehen?
Bitte Info.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.07.2010 | 13:32
Aus rechtlicher Sicht bestehen m. E. keine Bedenken. Sie hätten sich ggf. im Vorfeld aktiv um eine frühzeitiger Abrechnung bemühen können.
Wenn Sie die Forderung nicht in einer Summe zahlen können, sollten Sie sich rechtzeitig um eine Ratenzahlung bemühen, damit nicht zusätzlich unnötige Kosten für die Rechtsverfolgung entstehen.
Mit freundlichen Grüßen