Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sind dann zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Eine derartige Rückzahlungsvereinbarung kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben. In Ihrem Fall scheint es zumindest eine einzelvertragliche Vereinbarung zu geben. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung sollte überprüft werden. Weiter sollte überprüft werden, ob und welchem Umfang Ihre Verpflichtung durch Haushaltsdienste bereits erfüllt ist.
Falls die Rückzahlungsvereinbarung an sich wirksam ist, sollte überprüft werden, ob sämtliche Merkmale der Rückzahlungsvereinbarung erfüllt sind. Es ist nicht unüblich, das die Rückzahlungspflicht nur bei bestimmten Beendigungsarten des Arbeitsverhältnis gelten, z.B. Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Da hier ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, könnte möglicherweise auch aufgrund des Vertrages die Rückzahlungsverpflichtung entfallen. Auf die Rückzahlung kann sich der Arbeitgeber in der Regel auch dann nicht berufen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnis durch ihn veranlasst ist.
Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall tatsächlich drei Jahre, so dass die Forderung mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Offensichtlich haben Sie aus diesem Grund auch eine weitere Zahlungsaufforderung erhalten. Ergänzend sollte geprüft werden, ob es Verfallsklauseln gibt, die auf die Rückzahlungsklausel Anwendung finden; ggfls. ist der Anspruch des Arbeitgebers aufgrund derartiger Klauseln bereits nicht durchsetzbar.
Eine abschließende Einschätzung kann hier nicht abgegeben werden. Ich empfehle, einen Kollegen als Rechtsbeistand zu beauftragen, der die Sache im Hinblick auf die genannten und sich ggfls. bei genauer Besprechung der Sache noch ergebenden Gesichtspunkte überprüfen sollte. Wenn Sie nicht reagieren, ist eine gerichtliche Inanspruchnahme noch in diesem Jahr wahrscheinlich.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt